Seitenbereiche
kanzlei@lew-stb.de +4961265940 Routenplaner DATEV Login Datentransfer

Rückfallklausel für im Ausland steuerfreie Einkünfte

© beeboys - stock.adobe.com

DBA-Regelung und Rückfallklausel

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit eines in Deutschland ansässigen und im Ausland tätigen Steuerpflichtigen werden nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) im Regelfall im Tätigkeitsstaat besteuert. Deutschland stellt die Einkünfte unter Progressionsvorbehalt steuerfrei. In Fällen, in denen die Einkünfte im Tätigkeitsstaat nicht besteuert werden, kann Deutschland als Ansässigkeitsstaat die Einkünfte – entgegen den Regelungen im DBA – der Besteuerung unterwerfen (sogenannte Subject-to-tax-Klausel, § 50d Abs 9 Satz 4 Einkommensteuergesetz-EStG). 

Sachverhalt

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich vor Kurzem mit dem Fall einer in Luxemburg bis zu 50 % steuerfreien Beteiligungsprämie zu beschäftigen. Ein in Deutschland ansässiger und in Luxemburg tätiger Steuerpflichtiger erhielt von seinem Arbeitgeber eine solche Prämie. Das Finanzamt behandelte die Prämie als steuerpflichtig. 

BFH-Beschluss

Der BFH hat im Beschluss vom 4.3.2026 (VI B 44/25) entschieden, dass die im Rahmen der Rückfallklausel unterliegenden „Einkunftsteile“ im Rahmen des Hauptsacheverfahrens näher zu bestimmen sind. Was darunter zu verstehen ist, sei höchstrichterlich bislang nicht geklärt. Vergleichbare Sachverhalte sollten bis zu einer abschließenden höchstrichterlichen Entscheidung durch Einspruch offengehalten werden.

Stand: 28. Juli 2026

Bild: beeboys - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Mehr zum Thema

Haben Sie eine Frage zum Thema? Wir sind Ihr Steuerberater in Idstein und kümmern uns um Ihre Erbschaftsteuer, Unternehmensnachfolge und Digitalisierung. Vereinbaren Sie ein Erstgespräch, wir freuen uns Sie kennenzulernen.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.